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Baum fällen:
Wann Sie eine Genehmigung brauchen

Baumschutzsatzung, Fällzeit, das Schnittverbot nach Paragraf 39 BNatSchG und welche Bußgelder drohen.

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Baumvertrauen Redaktion

20+ Jahre Baumpflege-Praxis · Geprüfte Fachinhalte · Juni 2026

Geprüft

Ein Baum stört, wirft zu viel Schatten oder soll einem Bauvorhaben weichen. Schnell stellt sich die Frage: Darf ich den Baum einfach fällen? Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an. In Deutschland gibt es kein bundesweit einheitliches Fällverbot, dafür ein Zusammenspiel aus kommunalen Satzungen und einem bundesweiten Schutz während der Brutzeit. Dieser Artikel erklärt, wann eine Genehmigung nötig ist und worauf Sie achten sollten.

Wichtiger Hinweis

Die Regeln unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde teils erheblich. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine verbindliche Auskunft. Fragen Sie im Zweifel immer bei der zuständigen Gemeinde oder der unteren Naturschutzbehörde nach, bevor Sie einen Baum fällen.


In diesem Artikel

  1. Zwei Ebenen: Satzung und Brutzeitschutz
  2. Die kommunale Baumschutzsatzung
  3. Fällzeit und das Schnittverbot nach Paragraf 39 BNatSchG
  4. Wann Sie ohne Genehmigung fällen dürfen
  5. So beantragen Sie eine Fällgenehmigung
  6. Bußgeld: Was illegales Fällen kostet
  7. Checkliste vor der Fällung

Zwei Ebenen: Satzung und Brutzeitschutz

Beim Thema Baumfällung greifen zwei Regelwerke ineinander, die oft verwechselt werden. Wer sie auseinanderhält, versteht die Lage schnell:

  • Die kommunale Baumschutzsatzung regelt, ob ein bestimmter Baum überhaupt gefällt werden darf und ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen. Sie unterscheidet sich von Ort zu Ort.
  • Der Brutzeitschutz nach Paragraf 39 BNatSchG regelt, wann im Jahr stärkere Schnitt- und Fällarbeiten an Gehölzen erlaubt sind. Er gilt bundesweit.

Eine Fällung kann also an der Satzung scheitern (falscher Baum, keine Genehmigung) und zusätzlich am Zeitpunkt (falsche Jahreszeit). Beide Punkte müssen stimmen.

Die kommunale Baumschutzsatzung

Viele Städte und Gemeinden haben eine Baumschutzsatzung erlassen. Sie stellt bestimmte Bäume unter Schutz. Welche Bäume das genau sind, legt jede Gemeinde selbst fest. Häufig knüpft die Satzung an den Stammumfang an, gemessen in einer bestimmten Höhe über dem Boden. Übersteigt ein Baum dieses Maß, ist er geschützt und darf nur mit Genehmigung gefällt werden.

Typische Punkte, die eine Baumschutzsatzung regelt:

  • geschützte Bäume: ab einem bestimmten Stammumfang, teils nach Baumart unterschieden
  • Ausnahmen: häufig sind Obstbäume oder Nadelgehölze ganz oder teilweise ausgenommen
  • Ersatzpflanzung: wer fällt, muss oft einen neuen Baum pflanzen oder eine Ausgleichszahlung leisten
  • Genehmigungsverfahren: Antrag bei der Gemeinde, Prüfung, Bescheid

Nicht jede Gemeinde hat eine Satzung. Wo keine besteht, gilt der Baumschutz über die Satzung nicht. Trotzdem kann der Baum durch andere Regeln geschützt sein, etwa als Naturdenkmal oder durch Vorgaben im Bebauungsplan. Auskunft gibt das Grünflächenamt, das Umweltamt oder die untere Naturschutzbehörde Ihrer Gemeinde.

Fällzeit und das Schnittverbot nach Paragraf 39 BNatSchG

Unabhängig von der Satzung gilt bundesweit eine zeitliche Schranke. Nach Paragraf 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu roden. Hintergrund ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere während der Vegetationsperiode.

Erlaubt bleiben in diesem Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte, etwa um den Zuwachs des Jahres zu entfernen oder den Baum gesund zu halten. Eine vollständige Fällung oder ein radikaler Rückschnitt fällt aber unter das Verbot.

Merksatz: Größere Fäll- und Rodungsarbeiten gehören in das Winterhalbjahr, also in die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar. Ausnahmen sind möglich, etwa bei akuter Gefahr durch einen kranken Baum, müssen aber in der Regel mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

Wann Sie ohne Genehmigung fällen dürfen

Es gibt Fälle, in denen keine Genehmigung nötig ist. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nur, wenn die Lage eindeutig ist. Häufige Konstellationen:

  • In der Gemeinde besteht keine Baumschutzsatzung und auch kein anderer Schutz für den Baum.
  • Der Baum liegt unter dem in der Satzung festgelegten Mindestumfang.
  • Es handelt sich um eine Baumart, die die Satzung ausdrücklich ausnimmt (oft Obstbäume oder bestimmte Nadelgehölze).
  • Bei akuter Gefahr im Verzug, etwa einem umsturzgefährdeten Baum nach einem Sturm. Auch hier gilt: vorab mit der Behörde Kontakt aufnehmen, wenn es die Zeit erlaubt, und den Zustand fotografisch dokumentieren.

Selbst wenn die Satzung keine Genehmigung verlangt, bleibt der zeitliche Schutz nach Paragraf 39 BNatSchG bestehen. Der erlaubte Zeitpunkt muss also trotzdem beachtet werden.

So beantragen Sie eine Fällgenehmigung

Ist eine Genehmigung erforderlich, läuft das Verfahren meist unkompliziert ab:

  1. Antrag bei der zuständigen Stelle Ihrer Gemeinde stellen (oft Grünflächen- oder Umweltamt). Viele Gemeinden bieten ein Formular online an.
  2. Angaben machen: Standort, Baumart, Stammumfang und der Grund für die Fällung.
  3. Begründung beilegen, etwa Krankheit, Schaden, Bauvorhaben oder fehlende Standsicherheit. Fotos und gegebenenfalls eine fachliche Einschätzung helfen.
  4. Bescheid abwarten. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden sein, häufig mit einer Ersatzpflanzung.

Erst nach dem positiven Bescheid und außerhalb der Schutzzeit sollten Sie mit der Fällung beginnen lassen.

Bußgeld: Was illegales Fällen kostet

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt oder gegen das Schnittverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder können empfindlich ausfallen. Bei Verstößen gegen Paragraf 39 BNatSchG sind je nach Schwere Bußgelder bis in den fünfstelligen Bereich möglich. Auch bei Verstößen gegen die kommunale Satzung drohen Bußgelder, deren Höhe die Gemeinde festlegt.

Hinzu kommt oft die Pflicht zur Ersatzpflanzung. Eine eigenmächtige Fällung kann also deutlich teurer werden als das ordentliche Verfahren. Im Zweifel lohnt sich der kurze Anruf bei der Gemeinde immer.

Checkliste vor der Fällung

1

Satzung prüfen

Gibt es in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung? Ist Ihr Baum nach Umfang und Art geschützt?

2

Genehmigung klären

Falls geschützt: Antrag stellen und positiven Bescheid abwarten, bevor Sie handeln.

3

Zeitpunkt beachten

Größere Fällungen nur außerhalb des 1. März bis 30. September, also im Winterhalbjahr.

4

Im Zweifel nachfragen

Unsicher? Ein Anruf bei Gemeinde oder Naturschutzbehörde schafft Klarheit und schützt vor Bußgeldern.

5

Fachbetrieb beauftragen

Eine Fällung ist gefährlich. Qualifizierte Betriebe arbeiten sicher und kennen die örtlichen Regeln.

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Letzte Aktualisierung: Juni 2026 · baumvertrauen.de · Dieser Artikel ersetzt keine verbindliche behördliche Auskunft.


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